Amtliche Abnahme/TÜV Abnahme - Tankschutzzentrum Brunner - seit 1963

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Amtliche Abnahme/TÜV Abnahme

Amtliche Abnahmen nach §23 der VAwS

Amtliche Abnahmen nach § 23 der VAwS - Anlagenverordnung durch einen zugelassenen Sachverständigen, den wir auf Wunsch gern bestellen.

§23

Überprüfung von Anlagen

(zu §19i Abs. 2 Satz 3 WHG)

Die Betreiber haben nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1, 2, 3, und 5 WHG durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen.

* Unterirdische Anlagen und Anlagenteile,
* Oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C und D, in Schutzgebieten der Stufe B, C, und D,
* Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 WHG, 'in einer gewerberechtlichen Bauartzulassung oder in einer baurechtlichen Zulassung vorgeschrieben sind; sind
darin kürzere Prüflisten festgelegt, gelten diese.

Die Frist für die erste wiederkehrende Prüfung beginnt mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme, die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen beginnen jeweils mit dem Eintritt der Sachverständigen in die jeweilige wiederkehrende Prüfung.
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